BBDK

Vereinssatzung - Berufsbildungswerk Deutscher Krankenhäuser e.V. (BBDK)

§1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen: Berufsbildungswerk Deutscher Krankenhäuser (BBDK). Er hat seinen Sitz in Düsseldorf und ist im Vereinsregister eingetragen.

§2 Zweck

(1) Die in dem Verein zusammengeschlossenen Krankenhäuser verfolgen das Ziel einer praxisverbundenen Fort- und Weiterbildung, insbesondere von leitendem Krankenhauspersonal.

Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt auf der Grundlage der vom Krankenhausträger vorgegebenen christlichen Wertorientierung nach den vom Vorstand beschlossenen Richtlinien.

(2) Der Verein verfolgt mit diesem Zweck ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Absschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keinerlei Gewinnanteile, Zuwendungen oder Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitglieder

(1) Mitglieder können sein:

1. Krankenhausträger, die den Vereinszweck fördern und insbesondere bereit sind, eine Direktionsassistentenstelle einzurichten und ihr Krankenhaus für die Fort- und Weiterbildung auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen.

2. Natürliche und juristische Personen können als Mitglieder dann aufgenommen werden, wenn sie Gewähr für eine Förderung des Vereinszwecks bieten. – Die Zahl dieser Mitglieder ist auf ein Viertel der in § 3 (1) genannten Mitglieder begrenzt.

3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, den Verein finanziell oder ideell zu unterstützen. Das fördernde Mitglied verfügt weder über Stimmrecht noch über aktives oder passives Wahlrecht.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende zulässig.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte der Mitglieder ergeben sich aus ihrem Stimmrecht und der Berechtigung, aktiv in den Organen zur Förderung des Vereins mitzuwirken.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich, die Ziele des Vereins zu unterstützen und durch aktive Mitarbeit zu fördern. Sie tragen durch ihre Mitgliedsbeiträge und als Mitglieder nach § 3 (1) durch die Einstellung und Fort- und Weiterbildung von Direktionsassistenten zur Erfüllung des Vereinszwecks bei.

Für die Dauer der jeweiligen Fort- und Weiterbildung von Direktionsassistenten verpflichten sich die daran teilnehmenden Mitglieder nach § 3 (1), zur planmäßigen Durchführung beizutragen und insbesondere alle Maßnahmen zu unterlassen, die dazu geeignet sind, die Durchführung zu gefährden, z. B. durch vorzeitige Herausnahme des Direktionsassistenten aus dem Programm und Weiterbeschäftigung dieses Direktionsassistenten außerhalb des Fort- und Weiterbildungsprogramms.

§5 Organe

Organe des Vereins sind
- der Vorstand (§ 6) und die Mitgliederversammlung (§ 9).

§6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern.

(2) Der Vorsitzende muß, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister sollen aus dem Kreis der Mitglieder gemäß § 3 (1) gewählt werden. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.

(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, dass die Mitglieder des Vorstandes eine pauschale Aufwandsvergütung erhalten; diese entspricht der Höhe maximal dem Freibetrag des § 3 Nr. 26a EStG.
Daneben haben die Vorstandsmitglieder Anspruch auf Erstattung von Fahrt-, Übernachtungs- und sonstigen Reisekosten, soweit diese im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit anfallen. Die Erstattung erfolgt gegen Nachweis in tatsächlicher Höhe, bei Nutzung eines Kraftfahrzeuges sowie hinsichtlich Verpflegungsmehraufwand in Höhe der jeweils gültigen steuerlichen Sätze. Ferner werden sonstige Auslagen und Kosten (z.B. Telefonkosten) gegen Nachweis erstattet, soweit diese im Zusammenhang mit der Vorstandstätigkeit anfallen.
Soweit Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende oder andere Personen beratend an Vorstandsitzungen teilnehmen, haben diese Anspruch auf Fahrtkostenerstattung gemäß den vorstehenden Regelungen.

(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins genügt die Zeichnung durch den Vorsitzenden oder – im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden.

§7 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Vereins, daß diese insbesondere nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung durchgeführt wird.

(2) Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
  2. Aufnahme neuer Mitglieder,
  3. Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan und den Jahresabschluß nebst Jahresbericht zur Vorlage an die Mitgliederversammlung,
  4. Beschlußfassung über die Richtlinien der Fort- und Weiterbildung,
  5. Wahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters,
  6. Berufung des Geschäftsführers,
  7. Beschlußfassung über sonstige Angelegenheiten, die über den Rahmen der laufenden Geschäftsführung hinausgehen.
  8. Ausschluß von Mitgliedern, die gegen § 3 (1), § 4 (2) und § 4 (3) verstoßen. Der Ausschluß von Mitgliedern ist den Mitgliedern auf der nächsten, dem Vorstandsbeschluß folgenden Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§8 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand tritt bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden oder – im Falle seiner Verhinderung – seines Stellvertreters zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche. Die Sitzung kann auch ohne Einhaltung von Frist und Form einberufen werden, wenn zwei Drittel der Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind.

(2) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschluß nicht zustande gekommen. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn einem solchen Verfahren zwei Drittel der Vorstandsmitglieder zugestimmt haben.

(3) Soweit ein Geschäftsführer berufen worden ist, nimmt dieser an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

§9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  3. Genehmigung des Wirtschaftsplans
  4. Entgegennahme des Jahresberichts
  5. Feststellung des Jahresabschlusses
  6. Entlastung des Vorstandes
  7. Bestellung der Rechnungsprüfer
  8. Übernahme neuer Aufgaben
  9. Beschlußfassung über Satzungsänderungen
  10. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung muß vom Vorsitzenden des Vorstandes bzw. seinem Stellvertreter mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Der Vorsitzende hat die Mitgliederversammlung jederzeit einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich beantragt. Anträge der Mitglieder sind auf die Tagesordnung zu setzen, sofern sie vor Versendung der Tagesordnung beim Vorsitzenden eingehen oder mit Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Bestimmungen der §§ 36 und 37 BGB bleiben unberührt.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von nicht weniger als zwei Wochen einberufen. Sie wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(4) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Krankenhausträger, die einen Direktionsassistenten weiterbilden, haben zwei Stimmen.

Das Stimmrecht kann – abweichend von § 38 BGB - auf andere Mitglieder übertragen werden.

(5) Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(6) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierauf ist im Einladungsschreiben ausdrücklich hinzuweisen.

Bei Beschlüssen über eine Satzungsänderung und über die Auflösung des Vereins bedarf es drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

§10 Auflösung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein Vermögen zur einen Hälfte an das Erzbistum Köln und zur anderen Hälfte an den Verband Evangelischer Krankenhäuser Rheinland/Westfalen/Lippe e.V. (VEK-RWL) zu übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

Mülheim, 24. November 2009